Hexenverfolgung
in Ellwangen
Fürstpropst Johann
Christoph I. von Westerstetten bat
die päpstliche Inquisitionsbehörde,
den katholischen Gläubigen verbotene, indizierte Literatur
lesen zu dürfen,
wegen der Rettung Irrender. Dies wurde ihm für 5 Jahre gestattet.
Ein Verbot von Vergnügungen die besonders Anlass zu
sündigen boten hatte schon sein Vorgänger, Fürstpropst Wolfgang von Hausen erlassen.
Die Geistlichkeit war damals der Ansicht, dass alles Unheil der
Welt nur von dem leichtfertigen und sündigen Lebenswandel
der Menschen komme. Das Musikmachen mit Musikinstrumenten und dergleichen
wurde streng untersagt. Auch das Tanzen war verboten.
Dieses Vergnügungsverbot wurde von
Fürstpropst Johann Christoph
von Westerstetten ausgeweitet. Müßiggang, Verschwendungssucht
und unchristlicher Lebenswandel wurden in Zusammenhang mit dem
Hexereidelikt gebracht. Besonders Frauen standen im Verdacht
mangelnder Sozialdisziplin.
Man glaubte damals, solche
Menschen seien mit dem Teufel
im Bunde. Von ihm haben sie übernatürlichen Fähigkeiten
bekommen.
Um das Hexereiproblem das
es in Ellwangen gab zu beseitigen, richtete Fürstpropst Johann
Christoph I. von Westerstetten einen Hexenrat
ein. Er sollte die Hexen und Zauberer entlarven und
sie dann dem Stadtgericht zur Verurteilung übergeben. Dieser
sogenannte Hexenrat bestand aus 2 fürstlichen Räten. Dies waren Dr. Carl Kibler und sein Erfüllungsgehilfe
Arnold von Wolffen. Der Jurist Dr. Carl Kibler war Leiter
der Kanzlei und einer
der wichtigsten weltlichen Berater des Fürstpropstes; Arnold
von Wolffen war Hofmeister. Ein vergleichsweise unbedeutendes Amt.
Die Hexenräte erhofften, durch die Hexenprozesse Karrierevorteile
zu erlangen.
Eine Denunziation reichte
zur Verfolgung wegen Hexerei aus. Durch suggestive Befragung
der „überführten Hexen“ während
der Folter, erreichte man die Besagungen.
Der Hexenrat erkannte schon bald, das eine „Wahrheitsfindung“ aufgrund dem
Indiz der Besagung nicht möglich war. Es konnte also nicht
festgestellt werden, wer eine Hexe/Hexenmeister war und wer nicht.
Dennoch wurde die Anklage der Hexerei weiterhin vor der Bevölkerung
als Rechtfertigung für Todesurteile genutzt.
Aus dem Kreis der Besagten mussten die Richtigen ausgewählt
werden. Sterben musste wer einen schlechten Ruf hatte; wer bereits
seit langem schon der Hexerei verdächtigt war. Sterben musste
wer im Weg war. Sterben mussten auch Menschen die Güter
besaßen, welche die, für die Verfolgung Verantwortlichen,
selbst haben wollten. Sterben musste wer Geld hatte das der Fürstpropst
einziehen konnte. Sterben musste, wer eine abweichende Meinung
gegenüber dem Hexenrat vertrat.
Frauen standen gesellschaftlich
unterhalb der Männer,
hatten weniger Rechte. Bei der zweiten Hexenverfolgungswelle in
Ellwangen wurden ca. 350 Frauen und 100 Männer hingerichtet.
Die häufigsten, durch Folter erzwungenen Schuldgeständnisse
lauten:
1. Das hochheilige Sakrament verunehrt. Dem Glauben an Gott und seinen
Heiligen abgeschworen. Sich teuflisch taufen lassen. Sich
ihm mit eigenem Blut verschrieben.
2. Mit einem Teufel -
die Männer mit einer Teufelin - Unzucht
getrieben.
3. Tote Kinder ausgegraben, gebraten und verspeist. Aus Teilen der
Leichen "Hexensalbe" gefertigt.
4. Menschen und Tiere geschädigt.
5. Schlimme Unwetter gemacht.
6. Zusammen mit dem Buhlteufel nackt auf einer Ofengabel "ausgefahren" und
bei teuflischen Tänzen
und Gastereien gewesen.
Hatte der Hexenrat damals
jemanden der Hexerei überführt,
so durfte daran nicht gezweifelt werden. Auch nicht bei der eigenen
Frau, der Mutter oder der Tochter. Zweifel an der Ansicht des Hexenrates
waren lebensgefährlich.
Der Stadtrat als Stadtgericht verurteilte laut Aktenlage
alle 450 der Hexerei angeklagten Personen einstimmig zum Tode durch
Verbrennen. Die Frage wie die Abstimmungsergebnisse wirklich aussahen
kann aus heutiger Sicht nicht beantwortet werden.
Es ist unwahrscheinlich, das
Richter die eigene Frau oder Tochter bzw. Sohn zum Tode durch
Verbrennen verurteilten. Richter die das Urteil des Hexenrates
anzweifelten, mussten um ihr Leben fürchten. Unter den Opfern
der zweiten Hexenverfolgungswelle befanden sich 9 von 12 Mitgliedern
des Stadtgerichts.
Das Todesurteil der Hexen/Zauberer
durch „Verbrennen
bei lebendigem Leib“ stand bereits fest, wenn der Hexenrat
sie überführt hatte. Freispruch gab es keinen, auch keine
mildere Strafe. Ihr Sinn lag darin, einen Körper so zu zerstören,
dass nichts mehr von ihm übrig blieb. Man war der Ansicht,
nur das Feuer sei imstande, Geister und Dämonen zu zerstören.
Den meisten Verurteilten wurde „aus mitfühlender Güte“,
durch den Fürstpropst „die Gnade erzeigt“, vor
dem Verbrennen am Galgen aufgehängt oder enthauptet zu werden.
Bei der 2. Hexenverfolgungswelle
in Ellwangen wurden ca. 450 Menschen hingerichtet. Stellvertretend dafür:
.
Barbara Ruf Margaretha
Geblin
Bomgreta Caspar
Pfitzer
Sabina Pfitzer Opfer
unter den Stiftsgeistlichen
Familie Joachim Rinckh Maria
Ostertag
Stadträte Bernhard
Johann
Kritik anderer Fürsten des Heiligen Römischen Reiches an der Hexenverfolgung
trat der Fürstpropst offensiv entgegen. Sie dürfte bei der Beendigung
der Hexenverfolgung keine nennenswerte Rolle gespielt haben.
Die Beendigung der Verfolgung
im Jahre 1618 durch Fürstpropst
Johann Christoph von Freyberg und Eisenberg hatte mehrere Gründe:
Wie schon bei der Hexenverfolgung des Jahres 1588 war einer der
Gründe,
dass das Hexereiproblem durch eine Prozessführung
auf dem Indiz der Besagung nicht lösbar war. Daneben trat
im Jahre 1618 die sozial destabilisierende Wirkung der Verfolgung
hervor. Die Hinrichtung breitester Bevölkerungsschichten führte
zu gewaltigen demographischen Veränderungen, die sich destabilisierend
auf die Bevölkerung der fürstpröpstlichen Residenzstadt
Ellwangen auswirkten. Der Frauenanteil an der Ellwanger Bevölkerung
war sehr stark abgesunken. Die Zahl der Waisenkinder, stieg sprunghaft
in die Höhe. Jedes soziale Vertrauen war in Ellwangen und
im Stift zerstört.
Nach dem Ende der großen Ellwanger Verfolgungswelle
der Jahre 1611-1618 zeigte sich in der Fürstpropstei eine
hochgradige Resistenz gegen die Einleitung weiterer Prozessserien.
Zwar fanden im Stift noch bis ins Jahr 1694 einzelne, im ganzen
fünf Verfahren statt, in die ca. 15 Personen verwickelt waren,
jedoch wurden nur mehr in den Jahren 1622 und 1627 zwei Todesurteile
wegen Hexerei vollstreckt. |