Vögte
des Mittelalters
Der althochdeutsche Begriff Vogt, auch Voigt
oder Fauth lat.: advocatus, heißt
der Hinzu-/Herbeigerufene, im Sinne von (Rechts)beistand.
Das durch Vögte vertretene Rechtsprinzip
leitete sich sowohl von spätrömischen Beamten,
den vorgenannten advocati, als auch von
der germanischen Munt ab.
Vögte waren zumeist Adelige. Generell übten,
sie unabhängig vom betreffenden Kloster, die
weltlichen Verwaltung des Klostergebietes aus.
Das Verhältnis zwischen den geistlichen Grundherren und den Vögten
war ein Schutzverhältnis, welches die gewaltsame Verteidigung
gegen Gefahren, sowie die Vertretung in weltlichen Angelegenheiten
durch den Vogt mit einschloss. Im Zuge der Territorialisierung versuchten
die Vögte des Hochmittelalters sich in ihren Gebieten festzusetzen,
ihre Rechte auszuweiten und dort die geistlichen Grundherren zu verdrängen.
Die geringe Überlieferung zur Vogteigeschichte des
Hochmittelalters im Ellwanger Gebiet des Virngrundes steht in
einer Wechselbeziehung zu einer, im Spätmittelalter erkennbaren,
schwachen vogteilichen Stellung. Auch ein geringer Einfluss unabhängiger
Vögte auf die weltlichen Angelegenheiten des Klosters kann
für das Hochmittelalter aus heutiger Sicht weder bewiesen, noch
wiederlegt werden.
Spätestens ab dem Jahr 1168 übten die Staufer als
Erblehen des Abtes die Vogtei im Ellwanger Klostergebiet aus. (RI 1809)
Die Vogtei wird in dieser Urkunde nicht als gräfliche Funktion,
sondern als Lehen vom
Abt erkennbar. Der Abt war kein gräflicher Vasall.
Die Öttinger waren
nach den Staufern die
Grafen des Riesgaues. Ihr Vogteianspruch in Ellwangen
wird aus heutiger Sicht mit einer möglichen,
weitläufigen Verwandtschaft mit den Staufern
begründet.
Die Bezeichnung Vogtei wurde im Zusammenhang
mit den Herren von Öttingen in Ellwangen erstmals
in den Unterlagen des Klosters aus dem 14. Jahrhundert
verwendet; kurz bevor die Vogteirechte von der Fürstabtei
Ellwangen zurückgekauft wurden.
In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts
waren die Öttinger Riesgrafen Vögte für
die niedere
Gerichtsbarkeit in Ellwangen. Vorsitzender des
Stadtgerichts, das unter anderem auch für die
Niedergerichtsbarkeiten zuständig war, ist der
vom Abt eingesetzte Schultheiß gewesen.
Dieses Stadtgericht war eher mit einem Stadtrat als
mit einer Justizbehörde im heutigen Sinne vergleichbar.
Ihm konnte der Riesgraf einen Vogt beigesellen, der
den Gebühreneingang und das korrekte Verhalten
des Schultheißen überwachen
sollte. Dies war mit Kosten verbunden.
Nachdem der Abt durch den Rückkauf der
Vogteirechte von den Öttingern über die
Stadt, im Jahr 1381 unbeschränkter Stadtherr
wurde, setzte er abhängige adelige Stadtvögte
ein. Der Stadtvogt war der oberste Beamte in der
Stadt. Ihm oblag der Schutz der Stadt und seiner
Einwohner sowie die Aufsicht über die Tätigkeit
des Stadtschultheißen, des Stadtgerichts, sowie
der Steurer. In dieser Funktion konnte er an den
Sitzungen des Stadtrats teilnehmen. Das ganze Polizeiwesen
in der Stadt unterstand seiner Leitung. Zugleich
war er Stadtkommandant und hatte als solcher das
Recht, in Sachen, die den Militär- und Wachdienst,
die Stadttore und den Einlaß betrafen, zu entscheiden
und zu befehlen. |